Das Verfassungsgericht in Sachsen hat das grundsätzliche Recht auf eine gesonderte Behandlung im Rahmen der UN-Behindertenrechtkonvention innerhalb der gymnasialen Oberstufe angemahnt. Eine Schülerin mit Asperger Syndrom wollte die gymnasiale Oberstufe auf vier statt den üblichen zwei Jahren dehnen. Dies wurde ihr vom sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst untersagt. Das Sächsische Verfassungsgericht weist nun darauf hin, dass die gesetzgeberische Ausgestaltung des Schulsystems einem einzelfallbezogenen Bedarf an Unterstützung und Ausgleich im Rahmen des Grundrechtes auf chancengleiche Schulbildung angemessen Rechnung tragen muss.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/inklusion-in-sachsen-der-verfassungsgerichtshof-leipzig-gibt-nachhilfe_059843.html
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